Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anerkennung

Der Mieter anerkennt ausdrücklich die allgemeinen Mietbedingungen als integrierenden Bestandteil des Mietvertrages, insbesondere die Haftung für durch den Mieter verursachte Schäden am Mietobjekt oder an Dritteigentum und ist besorgt, dass er ordnungsgemäss über die Handhabung des Mietobjektes orientiert wird. Das Mitführen von Tieren auf den Mietobjekten ist verboten.

2. Beginn und Ende der Miete

Alle Mieten beginnen im Hafenplatz Altnau und enden, sobald das Mietobjekt termingerecht im Hafenplatz Altnau des Vermieters abgeliefert wird. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Wird das Mietobjekt nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Mieter für jede Stunde oder angefangene Stunde CHF 200.– zu zahlen.

3. Mietpreis

Es gelten die Preise der bei der Anmeldung jeweils gültigen Preisliste. Der Mieter haftet für alle in Zusammenhang mit der Nutzung des Bootes durch den Mieter anfallenden Bussgelder und Strafen für Verkehrsübertretungen. Der Mieter anerkennt, dass der Benzinverbrauch während der Mietdauer kein Bestandteil des Mietpreises ist und vollumfänglich zulasten des Mieters geht.

4. Stornierungsbedingungen

Möchte der Mieter von einer Buchung oder Reservation zurücktreten, gelten je nach gebuchtem oder reserviertem Produkt folgende Stornierungsbedingungen:

4.1 Stornierungsbedingungen

  • Anstelle einer Stornierung können Buchungen auch verschoben werden. Bitte nehmt dazu per E-Mail (info@velaboot.ch) mit uns Kontakt auf mit der Angabe des neu gewünschten sowie noch verfügbaren Datums und der Uhrzeit.
  • Bis zu 48h vor Mietbeginn wird der volle Betrag zurückerstattet, abzüglich einer Stornierungsgebühr von CHF 50.–.
  • Bei Stornierungen von weniger als 48 h vor Mietbeginn muss der volle Betrag bezahlt werden bzw. gibt es keine Rückerstattung.
  • Witterungsbedingt kann es sein, dass Buchungen auch von Seiten der Vela Boot AG storniert werden müssen, z.B. bei starkem Regen und/oder Sturmwarnung.

5. Berechtigung zum Führen des Mietobjektes

Nur die Person, die den Mietvertrag unterzeichnet hat, ist berechtigt das Boot zu manövrieren. Für allfällige Verkehrsübertretungen usw. haftet der Mieter vollumfänglich. Wenn das Mietobjekt nicht vor Anker liegt, muss der Mieter stets bereit zum manövrieren sein. Der Mieter muss volljährig sein. Kinder und Jugendliche unterstehen der Verantwortung der Eltern/Begleitpersonen.

6. Mietboot

Das Mietboot wird in fahrbereitem Zustand abgegeben. Der Mieter/Fahrer verpflichtet sich zum Mietobjekt Sorge zu tragen.

7. Pflichten bei Unfall

Der Mieter sorgt für die sofortige Verständigung des Vermieters und der Wasserschutzpolizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermieter ohne Belang.

8. Haftpflicht-Vollkaskoversicherung

Im Schadensfall hat der Mieter einen Betrag von mindestens CHF 500.– als Selbstbehalt und Entschädigung zu tragen. Der Mieter/Fahrer bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung nicht gedeckt werden. Der Vermieter lehnt jede Verantwortung und Kostenfolge bei Personenschäden vollumfänglich ab. Die Nutzer und Gäste der Mietboote sind für eine entsprechende Unfall-/Personenschutzversicherung selber verantwortlich.

9. Beschädigung des Mietbootes

Der Mieter/Fahrer ist für jede Beschädigung mit einem Beitrag von mindestens CHF 500.– (Kaution) haftbar, als Entschädigung und Selbstbehalt. Bei Grobfahrlässigkeit, welche durch die Versicherung nicht gedeckt ist, ist der Mieter für den ganzen Schaden voll haftbar.

10. Reparaturen

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen, das Mietobjekt befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter, wie bei Punkt 6 und 7 beschrieben, haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine vom Vermieter bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung des Vermieters dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietobjekt nicht vorgenommen werden. Der Mieter zahlt während der Dauer einer Reparatur dem Vermieter pro Tag eine Entschädigung in der Höhe von CHF 250.– für den Betriebsausfall.

11. Haftung des Vermieters

Die Vermieter haftet nicht für irgendwelche Schäden, die dem Mieter dadurch entstehen könnten, dass sich am Mietobjekt irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterfahrt verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschäden verursacht.

12. Vertragserfüllung

Für den Fall, dass das Mietobjekt in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat der Vermieter das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurück zu treten.

13. Verlust von Eigentum

Bei Verlust von Eigentum des Vermieters (Schlüssel, Badeleiter, Polster usw.) werden die Kosten für Ersatz erhoben. Für liegengelassenes Eigentum des Mieters wird nicht gehaftet.

14. Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.

15. Gerichtsstand

Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Altnau TG als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.

Altnau im Juni 2023.